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§ 1 KrWG — Zweck des Gesetzes

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.