# § 7 KrPflHilfeAPrV (Brandenburg) — Benotung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leistungen der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

„sehr gut“ (1),

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

„gut“ (2),

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

„befriedigend“ (3),

wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

„ausreichend“ (4),

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

„mangelhaft“ (5),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

„ungenügend“ (6),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

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Zitiervorschlag: § 7 KrPflHilfeAPrV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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