Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur „Krankenpflegehelferin“ oder zum „Krankenpflegehelfer“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
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Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur „Krankenpflegehelferin“ oder zum „Krankenpflegehelfer“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.