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# § 14 KrPflHilfeAPrV (Brandenburg) — Praktischer Teil der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die grundpflegerische Versorgung einer Patientengruppe von höchstens zwei Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt in einem Fachgebiet nach Anlage 1 Buchstabe B zu dieser Verordnung, in dem er zur Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden Aufgaben einer prozess-orientierten Pflegehilfe. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe gemäß § 3 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes auszuführen.

(2) Die Auswahl der Patientinnen und Patienten sowie die Auswahl des Fachgebiets, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt auf Vorschlag des für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonals durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten. Der praktische Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in zwei Stunden abgeschlossen sein.

(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ beträgt.

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Zitiervorschlag: § 14 KrPflHilfeAPrV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflHilfeAPrV/14

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