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§ 12 KrPflHilfeAPrV (Brandenburg) — Prüfungsunterlagen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.