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§ 21 KrPflG 2004 — Ordnungswidrigkeiten

Krankenpflegegesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt:
a)
"Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder
b)
"Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder
2.
entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 die Berufsbezeichnung
a)
"Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",
b)
"Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"
führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.