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# § 3 KrPflAPrV 2004 — Staatliche Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

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Zitiervorschlag: § 3 KrPflAPrV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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