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§ 21 KrPflAPrV 2004 — Übergangsvorschriften

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Krankenschwester", zum "Krankenpfleger", zur "Kinderkrankenschwester" oder zum "Kinderkrankenpfleger" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.