Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Krankenschwester", zum "Krankenpfleger", zur "Kinderkrankenschwester" oder zum "Kinderkrankenpfleger" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
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Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Krankenschwester", zum "Krankenpfleger", zur "Kinderkrankenschwester" oder zum "Kinderkrankenpfleger" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.