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# § 3 KrGlasKennzG — Kennzeichnung

Kristallglaskennzeichnungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder für diese wirbt, hat bei einer Kennzeichnung der Glasart die Bezeichnungen

```
"Hochbleikristall 30 v.H."	für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
"Full lead crystal 30 v.H."
"Cristal Superieur 30 v.H."
"Cristallo Superiore 30 v.H."
"Volloodkristal 30 v.H."
"Krystal 30 v.H."
"Bleikristall 24 v.H."	für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,
"Lead crystal 24 v.H."
"Cristal au Plomb 24 v.H."
"Cristallo al Piombo 24 v.H."
"Loodkristal 24 v.H."
"Krystal 24 v.H."
"Preßbleikristall"	für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3,
"Bleikristall gepreßt"
(wobei beide Wörter in gleichem Schriftbild erscheinen müssen)
"Kristallglas"	für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4
```

zu verwenden. Zusätzlich zu einer dieser Bezeichnungen darf die Kennzeichnung der Glasart in einer anderen Sprache erfolgen.

(2) Für Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale nicht aufweisen, dürfen die Bezeichnungen des Absatzes 1 oder mit diesen verwechselbare Bezeichnungen nicht verwendet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Genossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt.

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Zitiervorschlag: § 3 KrGlasKennzG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KrGlasKennzG/3

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