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# § 8 KrFArbZG — Bußgeldvorschriften

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet,

- 2. entgegen § 3 Absatz 2 länger als zehn Stunden arbeitet,

- 3. entgegen § 5 Satz 1 länger als sechs Stunden hintereinander arbeitet,

- 4. entgegen § 5 Satz 2 die Arbeit nicht oder nicht richtig unterbricht,

- 5. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

- 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt oder

- 7. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 das Betreten der Arbeitsstätte nicht gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 8 KrFArbZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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