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§ 4 KrFArbZG — Ruhezeiten

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer sowie nach dem AETR.