nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 KrArchG — Archivierung von Unterlagen aus dem Lastenausgleich

Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts  
Stand: 27.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Bundesarchiv wird ein Zentralarchiv für den Lastenausgleich (Lastenausgleichsarchiv) errichtet. Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt als Archivgut für die wissenschaftliche Forschung bedeutsame Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs.

(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die über solche Unterlagen verfügen, haben diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Lastenausgleichs auszusondern und jeweils zusammen mit einem Übergabeverzeichnis dem Lastenausgleichsarchiv zu übergeben.

(3) Das Nähere über das abzugebende Schriftgut sowie den Inhalt des Übergabeverzeichnisses bestimmt das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

---

Zitiervorschlag: § 1 KrArchG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KrArchG/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
