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# § 13 KrAbfWUTechAusbV — Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“

Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. die Zusammensetzung von Abfällen zu erkennen und Eigenschaften von Stoffen und Stoffgemischen unter Berücksichtigung ihrer Gefährdungsmerkmale zu beurteilen,

- 2. Maßnahmen zum sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen auszuwählen und deren Umsetzung zu beurteilen,

- 3. Abfälle und Wertstoffe nach Qualitätsanforderungen und Bearbeitungskriterien zu unterscheiden und Entsorgungswegen zuzuordnen,

- 4. Güter, Stoffe und Abfälle fachgerecht zu kennzeichnen, einer Verpackung zuzuordnen, ihren Transport vorzubereiten und Nachweise zu erstellen,

- 5. den Einsatz von Fahrzeugen und Sammelsystemen zu planen und die Überwachung des Einsatzes von Fahrzeugen und Sammelsystemen zu beschreiben,

- 6. Technologien für die Aufbereitung und Behandlung von Abfällen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

- 7. Angebote und Rechnungen zu erstellen sowie

- 8. rechtliche Regelungen und Vorgaben der Kritischen Infrastruktur einzuhalten.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 13 KrAbfWUTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KrAbfWUTechAusbV/13

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