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# § 22 KostVfg (Bayern) — Jährliche Vorschüsse im Zwangsverwaltungsverfahren – zu § 15 Abs. 2 GKG –

Kostenverfügung (BAnz AT 29.09.2023 B2)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der jährlich zu erhebende Gebührenvorschuss soll regelmäßig in Höhe einer Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 bemessen werden. Daneben ist ein Auslagenvorschuss in Höhe der im laufenden Jahr voraussichtlich erwachsenen Auslagen zu erheben.

(2) In Zwangsverwaltungsverfahren, in denen Einnahmen erzielt werden, deren Höhe die Gebühren und Auslagen deckt, kann die Jahresgebühr, wenn kein Verlust für die Staatskasse zu besorgen ist, anlässlich der Prüfung der jährlichen Rechnungslegung angesetzt werden. § 16 Abschnitt II Satz 2 gilt entsprechend. Von der Erhebung eines Vorschusses kann in diesem Fall abgesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 22 KostVfg (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KostVfg/22

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