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# § 6 KostVGes

Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Bearbeitung von Änderungsanzeigen sowie bei nachträglicher Erteilung von Auflagen wird eine Gebühr bis zur Hälfte der für die jeweilige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr erhoben.

(2) Bei Änderungsanzeigen, die keinen inhaltlichen Prüfungsaufwand erfordern, zum Beispiel Änderung des Firmennamens oder der Anschrift oder der Produktbezeichnung, beträgt die Gebühr 100 DM.

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Zitiervorschlag: § 6 KostVGes

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KostVGes/6

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