nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 KostVGes

Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Prüfung der Diäteignung diätetischer Lebensmittel nach § 4a der Diätverordnung beträgt die Gebühr 3.000 DM.

(2) Bei der Prüfung eines diätetischen Lebensmittels, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist (§ 4a Abs. 2 der Diätverordnung), kann die Gebühr nach Absatz 1 bis auf 150 DM ermäßigt werden.

---

Zitiervorschlag: § 5 KostVGes

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KostVGes/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
