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# § 4 KostErstV (Bayern)

Verordnung über die Kostenerstattung an regionale Planungsverbände  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuweisungen dürfen nur zur Erfüllung von Aufgaben verwendet werden, die den regionalen Planungsverbänden auf Grund des Bayerischen Landesplanungsgesetzes obliegen. Dazu gehören nicht die Aufgaben, zu deren Erfüllung sich die regionalen Planungsverbände der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde bedienen (Art. 8 Abs. 4 BayLplG). Notwendig sind insbesondere die Aufwendungen, die den regionalen Planungsverbänden durch die Sitzungen der Beschlußorgane und die Führung der Verwaltungsgeschäfte entstehen.

(2) Soweit aus den Zuweisungen Personalausgaben geleistet werden, dürfen die regionalen Planungsverbände ihre Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete.

[Amtl. Anm.:] BayRS 230-1-U

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Zitiervorschlag: § 4 KostErstV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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