(1) Treffen innerhalb derselben Gerichtsbarkeit unterschiedliche Zuständigkeiten für den Antrag auf Stundung oder Erlass der in § 8 Absatz 1 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes genannten Ansprüche einer Kostenschuldnerin oder eines Kostenschuldners zu, so entscheidet diejenige Präsidentin oder Direktorin oder derjenige Präsident oder Direktor über den Antrag, die oder der für die Stundung oder den Erlass des höchsten Betrags zuständig wäre. Eine Addition der Ansprüche findet nicht statt.
(2) Sofern ein Antrag auf Stundung oder Erlass Verfahren unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten betrifft, entscheidet die Präsidentin oder Direktorin oder der Präsident oder Direktor der jeweiligen Gerichtsbarkeit über die dort entstandenen Ansprüche selbst.