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# Anlage KosmAusbV — (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 419 - 423)

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Abschnitt 1: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1
Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse	Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1	2	3
1	2	3	4
1.1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen	während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
1.2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Dienstleistung und Verkauf erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
1.3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)berufsbezogene Hygienebestimmungen und -vorschriften beachtenf)kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen beachten und anwendeng)ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit einhalten
1.4	Umweltschutz(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
1.5	Bedienen von Apparaten und Instrumenten(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)	a)Apparate und Instrumente unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und der Bedienungsanleitung auswählen, bedienen und einsetzen				2
b)Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und Pflegemittel insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und der Belange des Umweltschutzes auswählen und einsetzenc)Apparate und Instrumente desinfizieren, reinigen, sterilisieren und pflegend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen organisieren und sauber halten	8			
1.6	Verkauf und Warenwirtschaft(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)	a)betriebliches Dienstleistungsangebot beschreibenb)Waren und Dienstleistungen in ihrer Wirkungsweise unterscheiden, präsentieren und verkaufenc)betriebliche Arbeits- und Organisationssysteme, insbesondere Bedienungszettel, Kasse, Kundenkartei und Terminplan handhaben	6			
d)Preise kalkulieren und auszeichnene)Waren und Material bestellen, lagern und Bestände pflegenf)Inventur durchführen			6	
1.7	Kundengespräche und Kundenbetreuung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)	a)Kunden empfangen und Kundenwünsche ermittelnb)Regeln des Datenschutzes beachten	4			
c)Kunden unter Berücksichtigung des Warenangebotes, der betrieblichen Serviceleistungen sowie Maßnahmen der Gesundheitsprophylaxe beratend)kundenorientierte Gespräche unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils und kundenpsychologischer Grundsätze bei Behandlung, Beratung und Verkauf planen, führen und nachbereitene)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten				10
1.8	Beurteilen und Reinigen der Haut(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)	a)Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen	4			
b)Hautreinigungs- und -pflegemittel auswählen und nach Behandlungsplan dosierenc)Hautzonen mit verschiedenen Methoden reinigen	6			
d)individuellen Behandlungsplan insbesondere unter Berücksichtigung der Hautverträglichkeit erstellen		7		
e)Hautveränderungen erkennen sowie kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen bestimmen und entfernen				8
1.9	Pflegende Kosmetik(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)	a)Pflegemittel für unterschiedliche Körperzonen, insbesondere für Gesicht, Hände, Nacken und Füße auswählen und nach Behandlungsplan anwenden		5		
b)Methoden der Haarentfernung unterscheidenc)nicht permanente Haarentfernungsmethoden auswählen und anwenden	4			
d)Aromen und Düfte zur Unterstützung kosmetischer Angebote und Maßnahmen einsetzen			4	
Pflege und Behandlung des Gesichtes und des Körperse)Verfahren und Techniken zur Gesichts- und Körperpflege auswählen und anwenden			4	
f)Packungen, Dampfbäder, Masken und Kompressen unter Beachtung möglicher Unverträglichkeitsreaktionen anfertigen, auftragen; Nachbehandlungen durchführeng)Methoden der Heliotherapie in ihrer Anwendungs- und Wirkungsweise unterscheidenh)betriebsübliche Verfahren der Heliotherapie anwenden		6		
Handpflegei)Zustand der Fingernägel beurteilenk)Verfahren und Techniken zur Hand- und Nagelpflege auswählen und anwendenl)Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten	6			
m)Haut- und Nagelveränderungen behandelnn)Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben			3	
Fußpflegeo)Zustand der Zehennägel beurteilenp)Verfahren und Techniken zur Fuß- und Nagelpflege auswählen und anwendenq)Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten		6		
r)vorbeugende Maßnahmen, insbesondere gegen Mykose planen und durchführens)Haut- und Nagelveränderungen behandelnt)Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben			4	
1.10	Dekorative Kosmetik(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)	a)Farb- und Typberatung unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Kundentypologie und aktueller Trends durchführen		2		
b)Verfahren, Techniken und Arbeitsmaterialien zur dekorativen Gestaltung der Haut und der Nägel auswählen und anwendenc)Wimpern und Augenbrauen unter Anwendung verschiedener Techniken, insbesondere durch Formen und Färben gestalten	8			
d)künstliche Wimpern auswählen und anbringene)Präparate zur Camouflage auswählen und anwenden				4
1.11	Kosmetische Massagen(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)	a)Befunderhebung durchführen und Massageplan aufstellenb)Mittel und Wirkstoffe zur kosmetischen Massage unterscheiden und anwendenc)Massagearten unterscheidend)manuelle Massagen zur Reinigung, Durchblutungsförderung, Muskellockerung und zur Entspannung unter Berücksichtigung möglicher Kontraindikationen durchführene)Techniken der manuellen Lymphdrainage unterscheidenf)apparativ unterstützte Massagen, insbesondere unter Einsatz von Reizstrom und mechanischen Hilfsmitteln durchführen				16
1.12	Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)	a)Auswirkungen des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens auf den Hautzustand unterscheiden	6			
b)Empfehlungen zu gesunden Ernährungs- und Lebensweisen unterbreitenc)Bewegungs-, Haltungs- und Entspannungsübungen vorschlagen			5	
Abschnitt 2: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2
2.1	Permanente Haarentfernung(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)	a)Apparate und Instrumente zur permanenten Haarentfernung in ihrer Funktionsweise unterscheidenb)Wirkungen und Risiken der permanenten Haarentfernung unterscheiden und bewertenc)permanente Haarentfernung durchführend)Ergebnis der permanenten Haarentfernung kontrollieren; Nachbehandlung durchführen				12
2.2	Hydrotherapie(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)	a)Apparate und Instrumente zur Hydrotherapie in ihrer Funktionsweise unterscheidenb)Methoden und Wirkung hydrotherapeutischer Maßnahmen unterscheiden und mögliche Unverträglichkeiten erkennenc)Hydrotherapeutische Reizanwendungen in unterschiedlichen Temperaturbereichen anwenden				6
2.3	Visagismus(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)	a)Einsatzmöglichkeiten und Methoden der Gesichtsgestaltung unterscheidenb)Techniken, Hilfsmittel und Präparate typ- und situationsgerecht auswählenc)Maßnahmen der Gesichtsgestaltung durchführen				6
2.4	Permanentes Make-up(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)	a)Einsatzmöglichkeiten und Techniken des permanenten Make-ups unterscheidenb)Hilfsmittel und Präparate typgerecht auswählen und einsetzenc)über die Wirkung der Maßnahme aufklären und beratend)Ergebnis des permanenten Make-ups kontrollieren und bewerten; Nachbehandlung durchführen				12
2.5	Nagelmodellage(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)	a)Einsatzbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der Nagelmodellage unterscheidenb)Präparate, Materialien und Techniken zur Nagelmodellage auswählenc)künstliche Nägel anbringen, formen und gestalten				6
2.6	Spezielle Fußpflege(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)	a)krankhafte Veränderungen ermitteln und bei der Durchführung fußpflegerischer Maßnahmen berücksichtigenb)Maßnahmen zur Vorbeugung von Zehenfehlstellungen beherrschen und anwendenc)Nagelfehlstellungen unter Einsatz mechanischer Hilfsmittel beheben				12
2.7	Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)	a)Indikationen und Kontraindikationen feststellen und im Kundengespräch erläuternb)Massagebereiche festlegen und Massageplan aufstellenc)Techniken der manuellen Lymphdrainage anwenden				12
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Zitiervorschlag: Anlage KosmAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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