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§ 4 KorruptionsbG (Nordrhein-Westfalen) — Beratungspflicht

Korruptionsbekämpfungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfeinrichtungen sind verpflichtet, auf Anfrage der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, diese über die Aufdeckungsmöglichkeiten und Verhinderungen von Verfehlungen nach 3 Absatz 1 Satz 1 zu beraten. Die Prüfeinrichtungen entscheiden über Art und Umfang der Beratung.