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§ 2 KorruptionsbG (Nordrhein-Westfalen) — Prüfeinrichtungen

Korruptionsbekämpfungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüfeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Landesrechnungshof einschließlich seiner staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Gemeindeprüfungsanstalt, die Innenrevisionen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sowie für die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.

Abschnitt 2

Anzeige-, Unterrichtungs-,

Beratungs- und Auskunftspflichten