Die Befugnis der unteren Naturschutzbehörde,
1. im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zuzulassen und
2. Befreiungen nach § 67 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erteilen,
bleiben unberührt.
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Die Befugnis der unteren Naturschutzbehörde,
1. im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zuzulassen und
2. Befreiungen nach § 67 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erteilen,
bleiben unberührt.