Die nach § 5 Absatz 1 berechtigten Personen dürfen im Zeitraum vom 16. August bis 1. März abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes durch nicht-letale Maßnahmen (beispielsweise durch Lärm und Licht, Entfernen von Ästen) mit Zustimmung des Grundstückseigentümers die Entstehung neuer Brutkolonien des Kormorans vor Beginn der Eiablage verhindern. Die örtlichen Beschränkungen des § 3 Absatz 2 gelten entsprechend. Maßnahmen nach Satz 1 haben die berechtigten Personen mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.