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# § 1 KorbmMstrV — Berufsbild

Korbmachermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Gestaltung und Fertigung von Körben und Korbwaren aus natürlichen und synthetischen Flechtwerkstoffen, insbesondere aus Weiden, Rattan und Spänen,

- 2. Gestaltung, Fertigung und Reparatur von Korbmöbeln, insbesondere aus Weiden und Rattan,

- 3. Ausführung und Reparatur von Flechtarbeiten an Möbeln und zur Raumgestaltung,

- 4. Herstellung von Rahmengeflechten.

(2) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der verschiedenen Grundgeflechte und ihre Anwendung,

- 2. Kenntnisse der Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, Griffe und Deckel sowie ihrer Anwendung,

- 3. Kenntnisse der Konstruktion von Rattan- und Korbmöbeln sowie des Zusammenbaus einzelner Möbelteile,

- 4. Kenntnisse der Geflechtsstrukturen sowie ihrer Wirkung und Anwendung,

- 5. Kenntnisse der Materialauswahl und -zubereitung,

- 6. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung,

- 7. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,

- 8. Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

- 9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 10. Lesen von Entwürfen und Zeichnungen,

- 11. Skizzieren und Zeichnen von Entwürfen,

- 12. Messen, Einteilen und Berechnen, insbesondere von Rahmengeflechten,

- 13. Herstellen von Schablonen und Formen,

- 14. Zurichten von Flechtwerkstoffen, insbesondere Sortieren, Schneiden, Schälen, Weichen, Sieden, Spalten, Hobeln sowie Abziehen und Reißen von Holzspänen,

- 15. Anfertigen von Gestellen, insbesondere durch Brennen, Biegen und Knicken von Rattan sowie von Rohr- und Weidenstöcken, Anschalmen, Nageln, Schrauben und Umwickeln,

- 16. Herstellen von geschlagener Arbeit, insbesondere Aufbrechen der Böden, Schichten, Würfeln, Kimmen, Fitzen,

- 17. Matten, Stäben, Kreuzen,

- 18. Flechten von Zuschlägen, Füßen, Zopfrändern, Henkeln und Griffen,

- 19. Anfertigen von Rahmen- und Möbelgeflechten, insbesondere Anreißen und Bohren von Rahmen und Holzteilen, lichtes, halbdichtes und dichtes Beflechten und Ausflechten,

- 20. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 KorbmMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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