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§ 3 KonvBehSchG — Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns

Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

Stand: 24.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.