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# § 4 KonsVerNLDV — Anwendung des Artikels 10 des Abkommens

Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dem Begriff „vorübergehend“ in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens kommt keine, über das 183-Tage-Kriterium hinausgehende eigene Bedeutung zu.

(2) Der Begriff „sich aufhalten“ in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens ist als „physisch anwesend sein“ zu verstehen. Dabei ist es unerheblich, ob im Arbeitsstaat übernachtet wird.

(3) Auf die Besteuerung der Einkünfte eines Geschäftsführers aus Tätigkeiten für Gesellschaften in dem jeweils anderen Staat ist Artikel 10 des Abkommens anzuwenden. Wird die Tätigkeit in einem Drittstaat ausgeübt, können die Vergütungen im Wohnsitzstaat besteuert werden, es sei denn, das Besteuerungsrecht wird auf Grund eines mit dem Drittstaat bestehenden Abkommens diesem zugewiesen.

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Zitiervorschlag: § 4 KonsVerNLDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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