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§ 9 KonsVerLUXV — Betriebsstätte im anderen Staat

Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß für die Fälle, in denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten für seine Tätigkeit zu Lasten einer in dem anderen Vertragsstaat befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers entlohnt wird.