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# § 3 KonsVerLUXV — Arbeitsentgelt

Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Aufteilung des Arbeitsentgelts zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat erfolgt auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitstage nach § 5.

(2) Den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen ist das vertraglich vereinbarte und nicht direkt zugeordnete Arbeitsentgelt gegenüberzustellen. Dazu zählen neben laufenden Vergütungen auch Zusatzvergütungen, die auf die nichtselbständige Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb des gesamten Berechnungszeitraums entfallen. Hat sich das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt während eines Kalenderjahres geändert, so ist dem Rechnung zu tragen.

(3) Das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 ist auf die vertraglich vereinbarten Arbeitstage aufzuteilen und, als Arbeitsentgelt pro vereinbartem Arbeitstag, mit den Arbeitstagen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat, zu multiplizieren. Tage, an denen sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat, die aber nicht zu den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen zählen, fallen aus der Berechnung heraus.

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Zitiervorschlag: § 3 KonsVerLUXV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KonsVerLUXV/3

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