# § 22 KonsVerCHEV — Betriebliche Veräußerungsrenten

Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle von Renten, die auf Grund der Veräußerung eines Betriebs gezahlt werden (betriebliche Veräußerungsrenten), hat der Betriebstättenstaat das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes. Wählt der Empfänger der Rente in diesem Fall die Versteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen, steht dem Betriebstättenstaat das Besteuerungsrecht so lange zu, wie die Rentenzahlungen den Rentenbarwert übersteigen. Das Besteuerungsrecht geht auf den Wohnsitzstaat des Rentenempfängers über, sobald die Rentenzahlungen den Veräußerungsgewinn übersteigen.

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Zitiervorschlag: § 22 KonsVerCHEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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