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# § 25a KonsG — Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten

Konsulargesetz  
Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorgenommen, so ist dieser Gebührengläubiger. Bei der auf Antrag erfolgenden Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren handelt es sich um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Honorarkonsularbeamten.

(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus, so kann dem Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuss gewährt werden.

(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, den Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so kann er deren Erstattung beanspruchen.

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Zitiervorschlag: § 25a KonsG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/25a

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