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# § 4 KonnexAG (Nordrhein-Westfalen) — Belastungsausgleich

Konnexitätsausführungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ergibt sich durch die Aufgabenübertragung eine Mehrbelastung, ist der Kostenausgleich sowie der Verteilschlüssel entweder im Aufgabenübertragungsgesetz oder in einem Belastungsausgleichsgesetz zu regeln. Über den Verteilschlüssel werden die auf die jeweiligen Gemeinden und Gemeindeverbände entfallenden Kostenpauschalen festgesetzt. Der Verteilschlüssel soll in sachlich angemessener Weise aus dem Regelungsgehalt des Aufgabenübertragungsgesetzes abgeleitet werden. Die jährliche Zahlung des Ausgleichs kann in Teilbeträgen erfolgen.

(2) Der Ausgleich ist pauschal in den Einzelplänen der jeweils fachlich betroffenen Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden zu veranschlagen.

(3) Die erstmalige Zahlung des Ausgleichs muss zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, das den Belastungsausgleich regelt, erfolgen. Die Zahlung ist zu leisten, solange die Aufgabe wahrgenommen wird. Die jährliche Pauschale kann in der Höhe variieren.

(4) Ergeben sich durch spätere Änderungen für diese Aufgabe Entlastungen, ist die Pauschale zu reduzieren. Ergeben sich Belastungen, ist sie zu erhöhen.

(5) Die Kostenfolgeabschätzung ist spätestens vor Ablauf von fünf Jahren zu überprüfen; im Übrigen ist über den Belastungsausgleich zeitnah eine erneute Entscheidung zu treffen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenprognose unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist.

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Zitiervorschlag: § 4 KonnexAG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KonnexAG/4

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