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§ 4 KonfV 2003 — Verkehrsverbot

Konfitürenverordnung

Stand: 14.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.