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# § 6 KondMstrV 2006 — Situationsaufgabe

Konditormeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Konditoren-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Kundenauftrag drei geeignete Arbeiten auszuführen. Als geeignete Arbeiten kommen insbesondere die Herstellung von

- 1. zwei Erzeugnissen aus Massen,

- 2. zwei Erzeugnisse aus Teigen,

- 3. zwei verschiedenen Desserts,

- 4. einem Speiseeiserzeugnis,

- 5. pikanten Konditoreierzeugnissen, insbesondere gefüllten Pasteten,

- 6. einer Teegebäckmischung aus vier Sorten,

- 7. einer Mischung süßer oder pikanter Fours,

- 8. einer Pralinenmischung aus vier Sorten,

- 9. vier unterschiedlichen Marzipanarbeiten,

- 10. einer figürlichen Schokoladen- oder Krokantarbeit

in Betracht.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

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Zitiervorschlag: § 6 KondMstrV 2006

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KondMstrV%202006/6

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