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# § 9 KonWO (Nordrhein-Westfalen) — Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Konstituierungswahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlleitung fordert mit Bekanntmachung der Wahlgruppenverzeichnisse gemäß § 8 Absatz 4 frühestens zehn Wochen vor dem Wahltag durch Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Sie weist auf die Voraussetzungen gemäß §§ 10 bis 12 hin, insbesondere auf

1. die Wahlgruppen,

2. das Verhältnis von wahlberechtigten Frauen, Männern sowie diversen Personen als absolute Zahl,

3. die Anforderungen an die Form der Wahlvorschläge bezüglich der Geschlechterverteilung gemäß § 10 Absatz 5,

4. das Erfordernis von 40 Unterschriften für den Wahlvorschlag,

5. die Einhaltung der Frist gemäß § 10 Absatz 7 und

6. das Datum, zu dem der Wahlausschuss endgültig über die Zulassung von Wahlvorschlägen entscheidet.

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Zitiervorschlag: § 9 KonWO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/9

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