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# § 17 KonWO (Nordrhein-Westfalen) — Stimmabgabe per Briefwahl

Konstituierungswahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Briefwahl kennzeichnet die wahlberechtigte Person persönlich auf dem Stimmzettel durch ein Kreuz, welchem Wahlvorschlag die Stimme gegeben wird. Der Wählerwille muss klar erkennbar sein. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die wahlberechtigte Person legt den Stimmzettel anschließend in den Stimmzettelumschlag, verschließt diesen und versendet ihn gemeinsam mit dem unterschriebenen Wahlausweis in dem vorgefertigten Rücksendeumschlag, der gleichfalls zu verschließen ist, an den Wahlausschuss zurück. Der Stimmzettelumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die wählende Person schließen lassen.

(3) Der Rücksendeumschlag muss mit Ablauf des Wahltages beim Wahlausschuss oder einem vom Wahlausschuss beauftragten externen Dienstleister eingegangen sein.

(4) Rücksendeumschläge, die nach Absatz 2 nicht fristgerecht eingegangen sind, sind nicht zu berücksichtigen. Sie werden von der Wahlleitung oder einem von ihr beauftragten Wahlhelfenden mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet gesammelt. Die gesammelten nicht fristgerecht eingegangenen Rücksendeumschläge werden vom Wahlausschuss versiegelt. Dies ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

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Zitiervorschlag: § 17 KonWO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/17

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