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# § 15 KonWO (Nordrhein-Westfalen) — Zusendung der Wahlunterlagen

Konstituierungswahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlleitung übersendet allen im Wählerverzeichnis geführten Wahlberechtigten an deren Privatanschrift

1. einen Stimmzettel,

2. einen verschließbaren Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck ,,Stimmzettelumschlag",

3. einen freigemachten verschließbaren Rücksendeumschlag (Wahlbriefumschlag) mit der Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist sowie eines Barcodes,

4. die Wahlunterlagen zur Durchführung der elektronischen Wahl,

5. ein Merkblatt mit sachdienlichem Hinweis und

6. die Bekanntgabe der Wahl nach § 13.

Ein Barcode zur Identifizierung der Wählernummer ist zulässig. Die Versendung der Wahlunterlagen ist zu vermerken.

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Zitiervorschlag: § 15 KonWO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/15

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