(1) Die Wahlleitung beschafft für jede Wahlgruppe anhand der zugelassenen Wahlvorschläge Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und Farbe.
(2) Der Stimmzettel enthält die für die Wahlgruppe zugelassenen Wahlvorschläge mitsamt deren Nummer und Kurzbezeichnung. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel bestimmt sich anhand ihres Einganges nach Bekanntmachung. Die Wahlvorschläge enthalten die festgestellten Angaben der Einzelbewerbenden und der ersten fünf Bewerbungen der Listenwahlvorschläge einschließlich Kurzbeschreibungen. Jeder Wahlvorschlag enthält ein Feld zur Kennzeichnung der Stimmabgabe.
(3) Liegt in einer Wahlgruppe nur ein gültiger Listenwahlvorschlag vor, so enthält der Stimmzettel alle Bewerbende dieses Listenwahlvorschlages in alphabetischer Reihenfolge. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Absatz 2 und 3 gelten bei Durchführung der elektronischen Wahl entsprechend.