(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens drei Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Der Wahlausschuss stellt für jede Wahlgruppe die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 10 Absatz 1 genannten Angaben, bei Listenwahlen nur für die ersten fünf Bewerbenden, fest und gibt ihnen fortlaufende Nummern.
(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages, einzelner Bewerbenden oder die Änderung der Rangfolge gibt die Wahlleitung der Vertrauensperson unter Angabe der Gründe spätestens am Folgetag der Entscheidung schriftlich oder elektronisch bekannt.
(4) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann die Vertrauensperson innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den der Wahlausschuss spätestens eine Woche nach dem Einspruch entscheidet.