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# Art 55 KommZG (Bayern) — Aufgabenwahrnehmung als gemeinsame Stelle

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kreisverwaltungsbehörden können vereinbaren, ihnen als Staatsbehörden übertragene Aufgaben als gemeinsame Stelle wahrzunehmen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Art. 7 Abs. 2 bis 4, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, Art. 10, 11, 14 Abs. 2, 3 und 4, Art. 15 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Art. 53 Nr. 1 gelten entsprechend.

(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Vereinbarung in ihrem Amtsblatt amtlich bekanntzumachen. Die Vereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Art. 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird die Vereinbarung geändert oder aufgehoben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 55 KommZG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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