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# Art 39 KommZG (Bayern) — Geschäftsstelle und Geschäftsleiter

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zweckverband muß eine Geschäftsstelle unterhalten, wenn das für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte erforderlich ist. Die Geschäftsstelle unterstützt die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden nach ihren Weisungen bei den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

(2) Die Geschäftsstelle wird durch eine leitende Person geführt (Geschäftsleiter); wird kein Geschäftsleiter bestellt, durch die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden. Die Verbandsversammlung kann dem Geschäftsleiter durch Beschluß mit Zustimmung der oder des Verbandsvorsitzenden

1. Zuständigkeiten der oder des Verbandsvorsitzenden nach Art. 36 Abs. 2,

2. weitere Angelegenheiten unbeschadet des Art. 34 Abs. 2

zur selbständigen Erledigung übertragen. Soweit die Verbandsversammlung dem Geschäftsleiter Aufgaben übertragen hat, ist er zur Vertretung des Zweckverbands nach außen berechtigt. Der Geschäftsleiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil.

(3) Unterhält der Zweckverband selbst keine Geschäftsstelle, können die Aufgaben der Geschäftsstelle nur auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden.

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Zitiervorschlag: Art 39 KommZG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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