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# Art 23 KommZG (Bayern) — Dienstherrneigenschaft

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Zweckverbänden steht das Recht zu, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein, wenn ihnen nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts angehören, die selbst Dienstherrneigenschaft besitzen. Anderen Zweckverbänden kann das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch die Verbandssatzung verliehen werden.

(2) Gehen Aufgaben eines Zweckverbands wegen Auflösung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit über, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Zweckverbands Art. 51 bis 54 und 69 des Bayerischen Beamtengesetzes, bei länderübergreifendem Aufgabenübergang §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes. Die Verbandssatzung eines Zweckverbands, der Dienstherr von Beamtinnen und Beamten werden soll, muß Bestimmungen darüber enthalten, wer die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen hat, wenn der Zweckverband aufgelöst wird, ohne daß seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen.

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Zitiervorschlag: Art 23 KommZG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/23

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