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# § 5 KommStatVO (Sachsen) — Datenträger

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Maschinell verwendbare Datenträger mit Einzelangaben sind eindeutig zu kennzeichnen, zu katalogisieren und auf Vollzähligkeit zu überprüfen. Der Umgang mit ihnen ist zu protokollieren.

(2) Die Aufbewahrung von maschinell verwendbaren Datenträgern ist außerhalb der kommunalen Statistikstelle nur in einem zugangsgeschützten Raum einer Datenverarbeitungsanlage erlaubt, die von der kommunalen Statistikstelle zumindest mitbenutzt wird. In diesem Fall sind die Datenträger getrennt von sonstigen Datenträgern in besonderen, gesicherten Behältnissen aufzubewahren, die gegen den Zugriff von denjenigen Personen geschützt sind, die nicht schriftlich durch den Leiter der kommunalen Statistikstelle ermächtigt worden sind. Jede Entnahme ist unter Angabe des Zeitpunktes und des Namens des Entnehmenden aufzuzeichnen.

(3) Sind Einzelangaben, die auf maschinell verwendbaren Datenträgern gespeichert sind, zu löschen, so hat dies, wenn die Datenträger den Bereich der Verwendung durch die kommunale Statistikstelle verlassen, physisch zu geschehen. Das gilt auch für Festplatten.

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Zitiervorschlag: § 5 KommStatVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommStatVO/5

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