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# § 3 KommStatVO (Sachsen) — Zugriffs- und Benutzerkontrolle

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zugriff auf Daten mit Einzelangaben sowie auf Programme zu deren Verarbeitung darf nur von einer sich in der kommunalen Statistikstelle befindenden Datenverarbeitungsanlage möglich sein.

(2) Jedes Endgerät, das eine Eingabe oder eine Ausgabe von Daten ermöglicht, darf vom Bearbeiter nur so verlassen werden, daß in seiner Abwesenheit durch Nichtberechtigte ein Zugriff auf Einzelangaben nicht möglich ist.

(3) Personen, die nicht Bedienstete der kommunalen Statistikstelle sind, dürfen auf Einzelangaben nur zur Behebung von Störfällen und nur in Gegenwart eines Bediensteten der kommunalen Statistikstelle zugreifen. Vorher sind sie nach entsprechender Belehrung über die anzuwendenden datenschutzrechtlichen Vorschriften auf deren Einhaltung, namentlich auf das Statistikgeheimnis schriftlich zu verpflichten. Soweit nach Satz 1 Einzelangaben ausgegeben werden, sind diese so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugriff haben.

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Zitiervorschlag: § 3 KommStatVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommStatVO/3

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