Auf Grund von Art. 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO), Art. 109 Abs. 1 der Landkreisordnung und Art. 103 Abs. 1 der Bezirksordnung erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: