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§ 6 KommPrV (Bayern) — Prüfung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung

Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sind Bereiche des Finanzwesens und Aufgabenbereiche, die mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sind, ganz oder zum Teil automatisiert oder zur Automatisierung vorgesehen, so ist den für die Rechnungsprüfung zuständigen Stellen rechtzeitig Gelegenheit zu geben, die Verfahren vor ihrer Anwendung zu prüfen.