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§ 3 KommHzV (Brandenburg) — Flaggen

Kommunale Hoheitszeichenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemeinden, Ämter und Landkreise sind

berechtigt, eine F lagge zu führen.

(2) Für die

Einführung oder Änderung von Flaggen gilt § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(3) Als

Flaggen können einfarbige Flaggen, Flaggen mit bis zu drei Streifen und gevierte

Flaggen, jeweils als Wappenflagge, geführt werden. Die Farben der

Flaggenstreifen müssen den Hauptfarben des Wappens entsprechen (Muster 7 bis 11). Abweichende Gestaltungen sind in begründeten Fällen zulässig.