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§ 1 KommHinwMeldG (Brandenburg) — Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Ihre Beschäftigten können sich an die Meldestellen mit Meldungen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 ( BGBl. 2023 I Nr. 140) wenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg.

(4) Für die internen Meldestellen gelten die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.