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# § 33 KommHV-Kameralistik (Bayern) — Kleinbeträge

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 01.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es kann darauf verzichtet werden, Ansprüche von weniger als zehn Euro geltend zu machen, wenn nicht die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Durch Dienstanweisung kann für bestimmte Fälle Abweichendes bestimmt werden. Wenn nicht die Einziehung des vollen Betrags aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist, können Ansprüche auf volle Euro abgerundet werden. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Fall der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

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Zitiervorschlag: § 33 KommHV-Kameralistik (Bayern)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 01.02.2024.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/33

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