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§ 28 KommHV-Kameralistik (Bayern) — Haushaltswirtschaftliche Sperre

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

Landesrecht Bayern

Stand: 01.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren.