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# § 13 KommHV-Kameralistik (Bayern) — Durchlaufende Gelder, fremde Mittel

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 01.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt

1. durchlaufende Gelder,

2. Beträge, die auf Grund eines Gesetzes unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen sind, einschließlich der zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel,

3. Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, vereinnahmt oder ausgibt.

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Zitiervorschlag: § 13 KommHV-Kameralistik (Bayern)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 01.02.2024.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/13

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